§ 53 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

§ 53

Wände aus brennbaren Stoffen, längs deren die Flaschenbatterien aufgestellt werden, sind feuerhemmend zu verkleiden. Ob in besonderen Fällen eine feuerbeständige Ausführung solcher Wände vorzuschreiben ist, bleibt dem Ermessen der Genehmigungsbehörde überlassen.

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