Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung
§ 53.
(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
- 1. in Deutsch,
- 2. in Rechnen.
Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung in Deutsch und die schriftliche Prüfung in Rechnen sind nicht abzulegen, wenn der Aufnahmsbewerber die Polytechnische Schule in der 9. Schulstufe oder die Unterrichtsgegenstände Deutsch und Mathematik in der 4. Klasse der Hauptschule in der I. oder II. Leistungsgruppe, in der 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule oder in der 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule erfolgreich besucht hat.
(3) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung. Sie dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber über berufsadäquate Interessen, Einstellungen, Motivationen und Einfallsreichtum verfügt. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.
(4) Die schriftliche Prüfung in Rechnen hat zwei bis vier voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Sie dient bei jeweils berufsbezogener Aufgabenstellung der Feststellung der Fähigkeit, mathematische Gesetzmäßigkeiten (von Zahlen und Raumgebilden) zu erkennen, und der Feststellung der Sicherheit und Geläufigkeit im Zahlenrechnen. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.
(5) Die mündliche Prüfung in Deutsch und die mündliche Prüfung in Rechnen dient der ergänzenden Beurteilung der bei der schriftlichen Prüfung festzustellenden Fähigkeiten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
10009399
Dokumentnummer
NOR40140173
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