§ 53.
(1) Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, bedarf der Zulassung durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.
(2) Dem Antrag auf Zulassung ist, sofern die Werbung in Druckschriften erfolgen soll, ein wort- und zeichengetreuer Entwurf der Werbung, sofern sie über akustische oder audiovisuelle Medien erfolgen soll, der Werbeträger in der beantragten Form anzuschließen. Darüber hinaus sind jene Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung der in der Werbung enthaltenen Angaben ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10010441
Dokumentnummer
NOR12133226
alte Dokumentnummer
N8198326587J
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