§ 53 AMD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Ausnahme von der Quotenregelung

§ 53

Die §§ 50 bis 52 gelten nicht

  1. 1. für die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung die Grenze eines Bundeslandes nicht überschreitet und die Programme nicht-bundesweit weiter verbreitet werden;
  2. 2. für reine Teleshoppingprogramme und
  3. 3. für Eigenwerbeprogramme.

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