Kennzeichnung radioaktiver Stoffe
§ 53.
(1) Radioaktive Stoffe sind gemäß Abs. 2 und 3 zu kennzeichnen; dies gilt sinngemäß auch für deren Behältnisse, sofern nicht §§ 54 Abs. 2 Z 1, 55 Abs. 2 Z 1 oder 76 Abs. 7 anzuwenden sind.
(2) Die Kennzeichnung muss die jederzeitige Identifizierung der radioaktiven Stoffe ermöglichen. Sie hat mindestens das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 3 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“, die Angabe des Radionuklids und der Aktivität mit dem Zeitpunkt ihrer Messung oder Ermittlung zu enthalten.
(3) Die Kennzeichnungsangaben gemäß Abs. 2 müssen an den radioaktiven Stoffen, soweit dies aufgrund deren Beschaffenheit und Größe möglich ist, und deren Behältnissen sowie an Gegenständen oder Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Alle wesentlichen Informationen über den radioaktiven Stoff müssen auch auf einem zugehörigen Begleitschein vermerkt sein.
(4) Werden bei Arbeitsvorgängen offene radioaktive Stoffe unter Anwendung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen verwendet, so ist für die Dauer dieser Arbeitsvorgänge eine Kennzeichnung der radioaktiven Stoffe nicht erforderlich. Bei diesen Arbeitsvorgängen muss eine mit diesen Sicherheitsmaßnahmen vertraute Person anwesend sein.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40077952
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