Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 116 Abs. 1).
Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten
§ 53.
Wer ein Erzeugnis des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Der Versender hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung (§ 50) des Erzeugnisses mitzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR12053381
alte Dokumentnummer
N3199423559L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)