§ 53 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

19. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig „Umwelt und Wirtschaft“ Klausurprüfung

§ 53.

(1) Die Klausurprüfung umfaßt:

  1. 1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
  2. 2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und
  3. 3. eine vierundzwanzigstündige schriftliche, graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt insgesamt drei Pflichtgegenstände aus den beiden folgenden Bereichen, wobei aus jedem Bereich mindestens ein Pflichtgegenstand berücksichtigt werden muß. Die Pflichtgegenstände werden auf Vorschlag der Prüfer durch den Schulleiter festgelegt und den Schülern spätestens zu Beginn des zweiten Semesters bekanntgegeben.

  1. 1. Ökologisch-umweltanalytischer Bereich:
  1. a) „Biologie und ökologische Umweltanalytik“,
  2. b) „Umweltchemie“,
  3. c) „Physik und Umweltmeß- und Regeltechnik“,
  4. d) „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“,
  5. e) „Umwelttechnologie und Umwelttechnik“ und
  1. 2. Ökonomischer Bereich:
  1. a) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,
  2. b) „Umweltökonomie und Abfallwirtschaft“,
  3. c) „Rechnungswesen“,
  4. d) „Wirtschaftsinformatik“,
  5. e) „Politische Bildung und Recht“.

Schlagworte

Reifeprüfung, Umweltmeßtechnik, Betriebswirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127721

alte Dokumentnummer

N7199813399I

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