§ 537a ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Eingetragene Partner im Erbrecht

§ 537a

Die für Ehegatten maßgebenden und auf das Eherecht Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Hauptstücks sowie des Neunten bis Fünfzehnten Hauptstücks sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden.

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