§ 536 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Zeitpuncte des Erbanfalles.

§ 536

Das Erbrecht tritt erst nach dem Tode des Erblassers ein. Stirbt ein vermeintlicher Erbe vor dem Erblasser; so hat er das noch nicht erlangte Erbrecht auch nicht auf seine Erben übertragen können.

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