§ 531 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Achtes Hauptstück.

Von dem Erbrechte. Verlassenschaft.

§ 531.

Der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, in so fern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, heißt desselben Verlassenschaft oder Nachlaß.

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