Zulassung zur Berufsausübung - EWR
§ 52e
(1) § 52e.Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens, denen von einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis im Sinne der
- 1. Richtlinie des Rates vom 21. Dezember über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG ), CELEX-Nr.: 31989L0048 , oder
- 2. Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG , CELEX-Nr.: 31992L0051 ,
ausgestellt wurde, mit dem eine Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst oder in einem Sanitätshilfsdienst mit Erfolg abgeschlossen wurde, ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen die Zulassung zur Berufsausübung im medizinisch-technischen Fachdienst oder in dem entsprechenden Sanitätshilfsdienst zu erteilen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 lit. c und d erfüllt sind.
(2) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung
- 1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung oder
- 2. des Nachweises von Berufserfahrung
zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung kann erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.
(3) Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung des entsprechenden Berufes in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzschulung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.
(4) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich den medizinisch-technischen Fachdienst oder den entsprechenden Sanitätshilfsdienst auszuüben, beurteilt wird.
(5) Der Antragsteller hat neben dem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis insbesondere den Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Unbescholtenheit vorzulegen.
(6) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)