§ 52d MTF-SHD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 52d.

(1) Über die Zulassung zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 52b entscheidet die gemäß § 8 gebildete Kommission.

(2) Hinsichtlich des Ausschlusses von der Ausbildung, der Durchführung der Prüfungen, der Zusammensetzung der Prüfungskommission, der Wertung der Prüfungsergebnisse und der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, sind die in diesem Bundesgesetz getroffenen Regelungen über die Ausbildung in Österreich anzuwenden.

(3) Die erfolgreiche Absolvierung der ergänzenden theoretischen und/oder praktischen Ausbildung ist vom Landeshauptmann im Anerkennungsbescheid oder in der Bestätigung gemäß § 52c Abs. 2 einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden beruflichen Tätigkeit entsteht erst mit Eintragung.

(4) Personen, deren ausländische Urkunde über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Krankenpflegefachdienst gemäß § 52b Abs. 2 unter Bedingungen bescheidmäßig nostrifiziert wurde, oder denen eine Bestätigung gemäß § 52c Abs. 2 ausgestellt wurde, können innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheides oder ab Ausstellung der Bestätigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Pflegehelfer(in) die erforderliche Ergänzungsausbildung machen. Diese Frist ist nicht verlängerbar.

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