§ 52a B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 780/1974

§ 52a.

Die Aufwendungen der Versicherungsanstalt für die Durchführung der in § 52 Abs. 1 Z. 1 genannten Aufgaben einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen haben sich in einem Rahmen zu bewegen, der 2 v. H. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen im letzten vorangegangenen Geschäftsjahr entspricht.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 780/1974

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095523

alte Dokumentnummer

N6196749093L

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