Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 780/1974
§ 52a.
Die Aufwendungen der Versicherungsanstalt für die Durchführung der in § 52 Abs. 1 Z. 1 genannten Aufgaben einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen haben sich in einem Rahmen zu bewegen, der 2 v. H. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen im letzten vorangegangenen Geschäftsjahr entspricht.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 780/1974
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12095523
alte Dokumentnummer
N6196749093L
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