§ 52 ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten

§ 52

(1) Der Luftschifffluglehrer ist berechtigt, Luftschiffpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten).

(2) Die Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Luftschiff-Fluglehrerprüfung).

(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er

  1. 1. einen gültigen Luftschiffpilotenschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 50 Abs. 2 besitzt und
  2. 2. Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 400 Stunden Dauer ausgeführt hat.

(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Luftschiffpilotenscheines erfolgreich als Luftschifffluglehrer tätig war.

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