Qualitätssicherungsverordnung
§ 52
(1) § 52.Die Österreichische Zahnärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats für Qualitätssicherung
- 1. die zu evaluierenden Kriterien,
- 2. die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse,
- 3. die Kriterien für die diesbezügliche Datenübermittlung sowie
- 4. das von der Gesellschaft für Qualitätssicherung zu führende zahnärztliche Qualitätsregister
durch Verordnung zu regeln.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist für eine Geltungsdauer von jeweils fünf Jahren zu erlassen und regelmäßig, erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die Erfordernisse der zahnärztlichen Berufsausübung anzupassen.
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