§ 52.
Die Wirkungen der Aufsicht treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts über die Anordnung der Geschäftsaufsicht folgt.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
20006355
Dokumentnummer
NOR40107573
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