§ 52 VStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

6. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden

Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten

§ 52

Die Wiederaufnahme eines durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens ist nur innerhalb der in § 31 Abs. 2 bezeichneten Fristen zulässig.

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