§ 52 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1998

Geltendmachung von Ersatzansprüchen

§ 52.

(1) Die Ansprüche des Vereins aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt.

(2) Im übrigen gelten für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen die §§ 122 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 und 123 Abs. 1 und 3 bis 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12090224

alte Dokumentnummer

N5199812953U

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