Geltendmachung von Ersatzansprüchen
§ 52.
(1) Die Ansprüche des Vereins aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt.
(2) Im übrigen gelten für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen die §§ 122 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 und 123 Abs. 1 und 3 bis 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12090224
alte Dokumentnummer
N5199812953U
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