§ 52 UrhG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1982

§ 52

§ 52. Zulässig ist die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie die öffentliche Aufführung und die Rundfunksendung:

  1. 1. wenn einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Tonkunst in einem selbstständigen neuen Werke der Tonkunst angeführt werden;
  2. 2. wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Werkes der Tonkunst in einer literarischen Arbeit angeführt werden;
  3. 3. wenn einzelne erschienene Werke der Tonkunst in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden.

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