Rektor/Rektorin
§ 52
(1) § 52.Der Rektor leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht durch dieses Bundesgesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Das sind insbesondere:
- 1. Erstellung von Vorschlägen an die Fakultätskollegien für die Wahl der Dekane;
- 2. Koordinierung der Tätigkeit der Dekane und Studiendekane durch Erlassung bindender, genereller Richtlinien;
- 3. Obsorge für das Zusammenwirken der Universitätsorgane;
- 4. Unterstützung des Senats bei der Entscheidungsvorbereitung;
- 5. Mitwirkung im Berufungsverfahren für Universitätsprofessoren;
- 6. Ausübung der Kontrolle über teilrechtsfähige Universitätseinrichtungen;
- 7. Zuweisung von Planstellen, Räumen und Budgetmittel an Universitätseinrichtungen;
- 8. Publikation der Arbeitsberichte der Institute;
- 9. Mitwirkung bei Personaleinstellungen;
- 10. Aufnahme von Studierenden;
- 11. Führung von Budgetverhandlungen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;
- 12. Erstellung von Vorschlägen an die Universitätsversammlung für die Wahl von Vizerektoren;
- 13. Bestellung von Klinikvorständen und Leitern Klinischer Abteilungen;
- 14. Bestellung der Leiter von Dienstleistungseinrichtungen;
- 15. Genehmigung von studia irregularia.
(1a) An Universitäten mit Medizinischen Fakultäten sind die in Abs. 1 Z 3, 8 und 11 angeführten Aufgaben für den Bereich der Medizinischen Fakultät vom Dekan dieser Fakultät wahrzunehmen.
(2) Der Rektor hat dafür zu sorgen, daß der der Universität auf Grund der Budgetzuweisung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zur Verfügung stehende Budgetrahmen insgesamt nicht überschritten wird. Hinsichtlich des gesondert ausgewiesenen Budgetteiles der Medizinischen Fakultät obliegt dies dem Dekan der Medizinischen Fakultät.
(3) Dem Rektor unterstehen alle Dienstleistungseinrichtungen der Universität.
(4) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Rektor an die vom Senat beschlossenen Richtlinien gebunden. Er hat den Senat bei der Entscheidungsvorbereitung zu unterstützen und ist verpflichtet, dem Senat über seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.
(5) Der Rektor hat mit den Vizerektoren, insbesondere unter Beiziehung des Universitätsdirektors, regelmäßig Beratungen abzuhalten.
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