§ 52 SPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

2. Hauptstück

Ermittlungsdienst Aufgabenbezogenheit

§ 52.

Personenbezogene Daten dürfen von den Sicherheitsbehörden gemäß diesem Hauptstück nur verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Ermächtigungen nach anderen Bundesgesetzen bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063354

alte Dokumentnummer

N4199117418J

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