§ 52 SeeSchFVO

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Krankenräume

§ 52

(1) Schiffe in der Weltweiten Fahrt sind mit einem ruhig gelegenen, luftigen, hellen und gut heizbaren Krankenraum auszustatten. Das gleiche gilt für Schiffe in der Küstennahen Fahrt, soweit sie mehr als 1 200 BRT Raumgehalt haben oder neben den Räumen für die Besatzung und den Lotsen ein weiterer Aufenthaltsraum vorhanden ist. Auf allen anderen Schiffen ist ein Raum vorzusehen, der als Mehrzweckraum in Verwendung stehen, jedoch binnen kurzer Zeit zu einem Krankenraum umgewandelt werden kann. Innenräume dürfen nicht als Krankenräume verwendet werden.

(2) Der Krankenraum muß bei Bedarf sofort zur Verfügung stehen. Er muß leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Der Eingang zum Krankenraum muß so breit sein, daß ein Kranker liegend hineingetragen werden kann.

(3) Der Krankenraum muß bei Schiffen bis zu 40 Personen an Bord mindestens ein Krankenbett, bei mehr als 40 Personen mindestens 2 Krankenbetten enthalten. Die Krankenbetten müssen mindestens die gleiche Größe, Lage und Ausstattung wie die Kojen des Mannschaftsraumes haben; sie müssen grundsätzlich pflegegerecht von beiden Seiten zugängig aufgestellt sein. Stockbetten dürfen nicht verwendet werden.

(4) Bei Schiffen mit mehr als 80 Personen an Bord ist die Anzahl der Krankenräume und Krankenbetten entsprechend zu vermehren. Bei Schiffen mit mehr als 600 Personen an Bord ist ein Isolierraum vorzusehen.

(5) Wird an Bord eine Klimaanlage eingebaut, sind die Kranken-, Behandlungs- und Operationsräume an die Anlage anzuschließen.

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