§ 52 SchUG-BKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Studienkoordinator

§ 52

Studienkoordinatoren haben die Studierenden von mehrjährigen Schulformen in allgemeinen Studienangelegenheiten zu betreuen und die pädagogische Arbeit unter Bedachtnahme auf besondere Situationen der Studierenden (insbesondere auch bei Fernunterricht) zu koordinieren. An welchen Schulformen Studienkoordinatoren zu bestellen sind, hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben, die Studierendenzahl und sonstige Funktionsträger festzulegen. Die Bestellung obliegt dem Schulleiter.

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