Form der Urkunden
§ 52.
(1) Die Personenstandsbehörde hat die von ihr ausgestellten Urkunden mit ihrer Bezeichnung, dem Tag der Ausstellung, der Unterschrift des Beamten und dem Amtssiegel zu versehen.
(2) Auf Verlangen sind Partnerschaftsurkunden vom Landeshauptmann, alle anderen Personenstandsurkunden von der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann zu beglaubigen. Rechtsvorschriften über allfällige weitere Beglaubigungen bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10005556
Dokumentnummer
NOR40113210
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