Berichte
§ 52.
(1) Die E-Control hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie dem Nationalrat jährlich einen Bericht vorzulegen, in dem analysiert wird, inwieweit die Ziele des Gesetzes erreicht wurden, welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind und welche Auswirkungen das für die Endverbraucher hat. Im Bericht sind detaillierte Analysen über Ausmaß und Ursache der Stromverbrauchsentwicklung, ergänzt mit Maßnahmenoptionen zur Reduktion des Stromverbrauchs anzuführen. Im Bericht können Vorschläge zur Verbesserung oder Adaptierung der Fördermechanismen und sonstiger Regelungen dieses Gesetzes enthalten sein. Überdies soll der Bericht die Mengen sowie die Aufwendungen für elektrische Energie aus Anlagen auf Basis von Photovoltaik, Geothermie, Windkraft, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas beinhalten.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat dem Nationalrat einen Bericht vorzulegen, wenn die Ziele dieses Bundesgesetzes gemäß § 4 erfüllt sind.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat jährlich bis spätestens Ende März des Folgejahres den Bearbeitungsstand von Genehmigungsanträgen für die Errichtung, Erweiterung oder Anpassung von Wasserkraftanlagen zu veröffentlichen.
(4) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Energiebeirat jährlich umfassend über ihre Tätigkeit zu berichten.
Schlagworte
Wellenenergie
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Gesetzesnummer
20007386
Dokumentnummer
NOR40194735
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