Alterspension, Ausmaß
§ 52.
Die Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters gebührt in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension, auf die die versicherte Person Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung allfälliger Pensionsabschläge (§ 52a), wobei auch § 48 Abs. 5 bis 7 entsprechend anzuwenden sind, wenn die versicherte Person einen Dienstunfall erlitten hat.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2006
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40078556
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