§ 52.
Die klinische Prüfung darf an einer Person, der infolge einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung ein Sachwalter bestellt ist oder die auf gerichtliche oder behördliche Anordnung angehalten oder gemäß dem Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, untergebracht ist, nicht durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018
Gesetzesnummer
10011003
Dokumentnummer
NOR12140175
alte Dokumentnummer
N8199659080J
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