§ 52 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 14.4.1973

§ 52.

(1) Sämtliche eichpflichtigen Gegenstände, die in Betrieben verwendet werden, sind mindestens alle zwei Jahre zu revidieren.

(2) Die Revision der Schankgefäße in Gast-, Schank- und Speisewirtschaften oder ähnlichen Betrieben ist ebenfalls mindestens alle zwei Jahre vorzunehmen.

(3) Die Eichbehörden haben ferner stichprobenweise die Betriebe zur Herstellung von Schankgefäßen und Flaschen hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der §§ 20 und 24 Abs. 1 und 2 sowie der Schankgefäßeverordnung und der Flaschenverordnung zu überwachen.

Schlagworte

Gastwirtschaft, Schankwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145352

alte Dokumentnummer

N9195016652J

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