§ 52
§ 52. Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen,
- 1. einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder ein diesen Bezeichnungen ähnliches Zeichen (§ 14) zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen unbefugt gebraucht oder
- 2. derartig gekennzeichnete Waren feilhält oder in Verkehr bringt.
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