§ 52 LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1967

§ 52. Hangsegelflüge

(1) Die gemäß § 5 vorgeschriebene Flugvorbereitung umfaßt bei beabsichtigten Hangsegelflügen insbesondere auch die Verpflichtung des Piloten, sich über die in Betracht kommende Hangflugordnung so weit zu informieren, daß der Flug ohne Verletzung dieser Flugordnung durchgeführt werden kann.

(2) Die gemäß § 7 Abs. 2 vorgeschriebene Mindestflughöhe von 150 m über Grund darf beim Hangsegeln unterschritten werden, wenn weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen, noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die sonstigen Bestimmungen des § 7 bleiben unberührt.

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