§ 52 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1958

§ 52. Übungs- und Prüfungsflüge.

(1) Übungs- und Prüfungsflüge ohne Begleitung eines Zivilfluglehrers, die im Rahmen der praktischen Ausbildung zum Zivilluftfahrer erforderlich sind, bedürfen keiner Erlaubnis nach diesem Bundesgesetz. Die Bestimmungen des § 51 bleiben unberührt.

(2) Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung eines Zivilfluglehrers gilt dieser als verantwortlicher Pilot (§ 125).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)