§ 52 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1984

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen

§ 52

(1) § 52.Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen (ausgenommen hauswirtschaftliche Berufsschulen) - mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) - beträgt

  1. 1. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I (allgemeinbildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) 23 Wochenstunden,
  2. 2. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer einschließlich fachzeichnerischer Unterricht bzw. waren- und verkaufskundlicher, werbetechnischer und wirtschaftsgeographischer Unterricht sowie Unterricht in Stenotypie und Phonotypie) 23 Wochenstunden,
  3. 3. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe III (praktischer Unterricht) 26,5 Wochenstunden.

(2) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an hauswirtschaftlichen Berufsschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) - beträgt 23 Wochenstunden.

(3) Die Lehrverpflichtung nach den Abs. 1 und 2 vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als drei Wochenstunden - sofern der Lehrer Klassenvorstandsgeschäfte für mindestens zwei Klassen führt, nicht mehr als vier Wochenstunden - beträgt,

  1. 1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde, für mehr als drei Klassen um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
  2. 2. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I, in denen lehrplanmäßige Schularbeiten zulässig oder vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
  3. 3. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe II, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten zulässig sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als sechs Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
  4. 4. für die Verwaltung
  1. a) der Sammlung für Fachkunde,
  2. b) der Sammlung für Warenkunde,
  3. c) der Sammlung für Fachzeichnen,
  4. d) der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,
  5. e) der Laboratoriumseinrichtungen,
  6. f) der Einrichtungen für
  1. aa) Stenotypie und Phonotypie oder
  2. bb) Maschinschreiben,
  1. g) der Einrichtungen für Bürotechnik (Lehrbüro),
  2. h) der Einrichtungen für Werbetechnik,
  3. i) der Lehrküche an hauswirtschaftlichen Berufsschulen,
  4. j) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
  5. k) der Bücherei,
  6. l) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,

    sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,

  1. 5. für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 26,5 Wochenstunden,
  2. 6. bei Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe III für die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung) und Ausgabe des Arbeitsmaterials, sofern diese Aufgaben nicht von einem anderen Bediensteten zu besorgen sind,
  1. a) um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 26,5 Wochenstunden, wenn der Lehrer in dieser Fachgruppe mit mehr als der halben Lehrverpflichtung verwendet wird,
  2. b) um eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 26,5 Wochenstunden, wenn der Lehrer in dieser Fachgruppe mit der halben oder einer geringeren Lehrverpflichtung verwendet wird.

    Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung der Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen um 0,25 Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.

(4) Auf die Verwaltung von Laboratoriumseinrichtungen an Berufsschulen ohne Lehrwerkstätte und auf die Verwaltung der Einrichtungen für Bürotechnik, wenn diese auch mindestens fünf Mikrocomputer für maschinelles Rechnungswesen und computerunterstützte Textverarbeitung umfassen, ist Abs. 3 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

  1. 1. an die Stelle der Minderung der Lehrverpflichtung von je einer halben Wochenstunde eine Minderung der Lehrverpflichtung von je einer Wochenstunde und
  2. 2. an die Stelle der Gesamtminderung von höchstens einer Wochenstunde eine Gesamtminderung von höchstens eineinhalb Wochenstunden

    tritt.

(5) Die Lehrer an den lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen sind nach Möglichkeit gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu beschäftigen. Ist aus organisatorischen Gründen eine Beschäftigung im vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung nicht während des gesamten Unterrichtsjahres möglich, sind die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers einer ganzjährig geführten Berufsschule entspricht.

(6) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

(7) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Berufsschulen beträgt 23 Wochenstunden. Sie vermindert sich für je 28 Schüler, soweit es sich aber um Schüler mit Werkstättenunterricht oder Laboratoriumsunterricht an Berufsschulen (ausgenommen hauswirtschaftliche Berufsschulen) handelt, für je 20 Schüler um eine Wochenstunde.

(8) Ergeben sich nach der Berechnung nach Abs. 7 mehr als 29 Abzugsstunden, so ist ein Stellvertreter des Leiters zu bestellen, dessen Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden beträgt. Sie vermindert sich um so viele Wochenstunden, als die Anzahl der gemäß Abs. 7 errechneten Abzugsstunden des Leiters 23 übersteigt.

(9) Bei Anwendung der Abs. 7 und 8 ist jeweils von der Schülerzahl an dem dem Beginn des Schuljahres vorangegangenen 31. Dezember auszugehen. An lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten Berufsschulen ist von der Gesamtzahl der Schüler aller Lehrgänge des vorangegangenen Schuljahres auszugehen; für verbleibende Lehrverpflichtungsstunden ist Abs. 5 anzuwenden.

(10) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde anordnen, daß Leiter von Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung gemäß Abs. 7 weniger als zwölf Wochenstunden beträgt, von der regelmäßigen Unterrichtserteilung freigestellt werden; das gleiche gilt für Stellvertreter des Leiters, deren Lehrverpflichtung gemäß Abs. 8 weniger als zwölf Wochenstunden beträgt.

(11) Die Beschäftigung von Berufsschullehrern als Erzieher an Schülerheimen, die im Zusammenhang mit einer lehrgangsmäßigen Berufsschule bestehen, ist nur mit Zustimmung des Berufsschullehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Lehrer als Leiter des Schülerheimes beschäftigt wird.

(12) Für die Ermittlung der Lehrverpflichtung von Lehrern, auf die Abs. 3 letzter Satz anzuwenden ist, ist die Lehrpflichtverminderung um 0,25 Wochenstunden nach Anwendung der Rundungsbestimmungen des § 47 gesondert (und ohne neuerliche Anwendung des § 47) zu berücksichtigen.

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