Aufschub des Strafvollzuges, um den Abschluß einer Berufsausbildung
zu ermöglichen
§ 52.
Unter den Voraussetzungen des § 6 des Strafvollzugsgesetzes ist ein Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe zur Förderung des späteren Fortkommens (§ 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes) auch für die Dauer von mehr als einem Jahr zu gestatten, wenn dies notwendig ist, um dem Verurteilten den Abschluß seiner Berufsausbildung zu ermöglichen.
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