§ 52 JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Aufschub des Strafvollzuges, um den Abschluß einer Berufsausbildung zu ermöglichen

§ 52.

Einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 6 des Strafvollzugsgesetzes ein Aufschub des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, deren Ausmaß drei Jahre nicht übersteigt, zur Förderung des späteren Fortkommens (§ 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes) auch für die Dauer von mehr als einem Jahr zu gestatten, wenn dies notwendig ist, um dem Verurteilten den Abschluss seiner Berufsausbildung zu ermöglichen. Für die Dauer des Aufschubes kann Bewährungshilfe angeordnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40177415

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