§ 52 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Schulordnung

§ 52.

(1) Der Direktor hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine Schulordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.

(2) Die Schulordnung hat insbesondere

  1. 1. die Rechte und Pflichten der Schulleitung und der Lehr- und Fachkräfte,
  2. 2. das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Schüler im internen Betrieb der Schule,
  3. 3. Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und
  4. 4. Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes festzulegen.

(3) Die Schulordnung ist spätestens drei Monate vor Aufnahme des Schulbetriebes dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht versagt, so gilt sie als erteilt.

(4) Die Genehmigung der Schulordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn sie

  1. 1. gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
  2. 2. einem geordneten Schulbetrieb widerspricht,
  3. 3. die Sicherheit der Schüler in der Schule nicht gewährleistet oder
  4. 4. nicht zur Erreichung des Ausbildungszieles beiträgt.

(5) Die Schulordnung ist den Schülern sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

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