§ 52 GMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 52

§ 52. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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