§ 52 DSt 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 52

Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ist zulässig. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission kann die Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von dessen Präsidenten zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.

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