§ 52
(1) Die Untersuchungen der Wasserproben haben jedenfalls die in § 7 angeführten Parameter zu umfassen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere bakteriologische, virologische sowie parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.
(2) Die Untersuchungen sind, soweit dort angeführt, nach den in Anlage 6 angeführten Methoden durchzuführen. Andere Methoden dürfen angewendet werden, wenn sie zu gleichwertigen oder vergleichbaren Ergebnissen führen.
(3) Hinsichtlich der mit der Erstellung der wasserhygienischen Gutachten zu betrauenden Sachverständigen ist § 14 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes anzuwenden.
(4) Die Eignung des Wassers des Kleinbadeteiches für Badezwecke ist vom Sachverständigen der Hygiene unter Berücksichtigung des Ortsbefundes, der Messungen vor Ort und der Gesamtheit der untersuchten Parameter zu beurteilen. Neben den bakteriologischen und chemisch-physikalischen Befunden sind hiebei auch andere zu einer Gesamtbeurteilung erforderliche Kriterien, wie die zum Zeitpunkt der Probenentnahme erreichte Besucherzahl, zu berücksichtigen.
(5) Im wasserhygienischen Gutachten muß in der Gesamtbeurteilung klar zum Ausdruck kommen, ob
- 1. das Wasser des Kleinbadeteiches eine solche Beschaffenheit aufweist, daß keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist; hiebei ist festzuhalten, ob
- a) das Wasser den in § 7 enthaltenen Anforderungen entspricht,
- b) festgestellte Abweichungen von diesen Anforderungen im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder ob
- 2. die Anforderungen nach Z 1 nicht erfüllt werden.
(6) In den Fällen des Abs. 5 Z 1 lit. b und Z 2 sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung vorzuschlagen.
(7) Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste sind auf Verlangen des Inhabers des Kleinbadeteiches vor einer Anordnung von Maßnahmen die Wasseruntersuchungen zu wiederholen.
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