§ 52 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 52

§ 52. Am Ende des ersten Ausbildungsjahres sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen:

Anatomie;

Physiologie;

Allgemeine Hygiene einschließlich Lärmschutz;

Erste Hilfe und Verbandslehre;

Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes.

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