§ 52
§ 52. Am Ende des ersten Ausbildungsjahres sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen:
Anatomie;
Physiologie;
Allgemeine Hygiene einschließlich Lärmschutz;
Erste Hilfe und Verbandslehre;
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes.
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