§ 52 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2001

Allgemeine Beiträge für Teilversicherte.

§ 52.

(1) Für Teilversicherte nach § 7 ist in den Versicherungen, in die sie einbezogen sind, unbeschadet der Sondervorschriften des § 71, als allgemeiner Beitrag der nach § 51 Abs. 1 in Betracht kommende Hundertsatz von deren allgemeiner Beitragsgrundlage zu entrichten. In der Unfallversicherung der öffentlichen Verwalter (§ 7 Z. 3 lit. c) ist der Beitrag zur Gänze vom Versicherten zu tragen. Im übrigen gilt für die Aufteilung der Beiträge zwischen Versicherten und Dienstgebern § 51 Abs. 3 unbeschadet der Sondervorschriften des § 53.

(2) Für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z. 4 sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 6 lit. a) zu bemessen, wie er im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f bzw. Z. 2 festgesetzt ist; diese Beiträge sind zur Gänze vom Bund bzw. vom jeweiligen Rechtsträger gemäß § 12b Abs. 3 des Zivildienstgesetzes zu tragen.

(3) Für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 1 Z 7) zu bemessen, wie er in § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. Z 3 lit. a festgesetzt ist; diese Beiträge sind zur Gänze vom Bund zu tragen.

(4) Für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 sind die Beiträge mit dem gleichen Prozentsatz der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 1 Z 11) zu bemessen wie er im § 51 Abs. 1 Z 3 lit. a festgesetzt ist; die §§ 51 Abs. 3 Z 2 lit. a und 51a sind so anzuwenden, dass als Dienstgeber die Universität (Universität der Künste) gilt, der der (die) Versicherte angehört.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40023511

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