§ 52 Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

ABSCHNITT 7.

Elektrostahlwerke. Ofeneinrichtungen und -bedienung.

§ 52

(1) § 52.Schaltanlagen für Lichtbogenöfen müssen unabhängig von selbsttätigen Reglern mit von Hand aus zu betätigenden Steuervorrichtungen zum Heben und Senken der Elektroden ausgestattet sein.

(2) Das Betreten der Ofengewölbe während des Betriebes der Öfen ist verboten. Die Elektroden der Lichtbogenöfen müssen von einem sicheren Standort aus, ohne daß das Gewölbe betreten werden muß, gewartet werden können.

(3) Bei der Bedienung von Elektroöfen ist das Gezähe nur mit trockenen Handschuhen anzufassen.

(4) Vor dem Beschicken von Induktionsöfen ist die Stromzuführung zu diesen abzuschalten. Wenn vor den Öfen ein elektrisch-isolierender Fußboden oder ein solcher Belag nicht vorhanden ist, muß den mit der Bedienung der Öfen Beschäftigten isolierende Fußbekleidung beigestellt werden. Zum Nachdrücken des Einsatzgutes sind Geräte mit elektrisch isolierendem Handgriff zu verwenden.

(5) Es sind Vorkehrungen zu treffen, die eine Gefährdung von Dienstnehmern durch Berühren stromführender Teile hintanhalten. Im übrigen sind die jeweils geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)