§ 52 ApoG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Gesuch um die Genehmigung der Betriebsführung von Realapotheken.

§ 52.

Der Besitzer einer Realapotheke, der diese selbst leiten will, hat bei der Behörde unter Nachweis des Besitzes der Realgerechtsame und des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen (§ 3) die Genehmigung zu beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR12128964

alte Dokumentnummer

N8190719175L

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