§ 52 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Offene und umschlossene radioaktive Stoffe

§ 52.

(1) Radioaktive Stoffe gelten als umschlossen, wenn deren Aufbau bei bestimmungsgemäßer Beanspruchung jede Verbreitung der radioaktiven Stoffe in die Umwelt verhindert.

(2) Radioaktive Stoffe, die nicht gemäß Abs. 1 als umschlossene anzusehen sind, gelten als offene radioaktive Stoffe.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40077951

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