Offene und umschlossene radioaktive Stoffe
§ 52.
(1) Radioaktive Stoffe gelten als umschlossen, wenn deren Aufbau bei bestimmungsgemäßer Beanspruchung jede Verbreitung der radioaktiven Stoffe in die Umwelt verhindert.
(2) Radioaktive Stoffe, die nicht gemäß Abs. 1 als umschlossene anzusehen sind, gelten als offene radioaktive Stoffe.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40077951
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