Mündliche Prüfung
§ 52.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
- 1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- a) „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 51 Z 2 für die Klausurprüfung gewählt hat,
- b) „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 51 Z 2 für die Klausurprüfung gewählt hat, oder
- c) „Dritte lebende Fremdsprache“,
- 2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- a) „Kulturmanagement“ oder
- b) „Tagungs- und Kongreßmanagement“ und
- 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
- a) „Religion“,
- b) „Deutsch“,
- c) „Geschichte und Kultur“,
- d) „Wirtschaftsgeographie“,
- e) „Musikerziehung“,
- f) „Bildnerische Erziehung“,
- g) „Psychologie und Philosophie“,
- h) „Biologie und Ökologie“,
- i) „Mathematik und angewandte Mathematik“,
- j) „Chemie“,
- k) „Physik“,
- l) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,
- m) „Rechnungswesen“,
- n) „Politische Bildung und Recht“,
- o) „Ernährung“ oder
- p) „Fremdsprachenseminar“, „Allgemeinbildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“.
Schlagworte
Tagungsmanagement, Betriebswirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127720
alte Dokumentnummer
N7199813398I
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