§ 521
(1) § 521.Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage, wenn jedoch das Rekursverfahren zweiseitig ist (§ 521a), vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung.
(3) Der § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
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