§ 521 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2001

§ 521

(1) § 521.Die Rekursfrist beträgt 14 Tage, in den Fällen des § 521a Abs. 1 Z 1 bis 3 jedoch vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung.

(3) Der § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

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