§ 51c
Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Krise
Aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation gelten bis zum Ablauf des 31. August 2020 folgende abweichende Regelungen:
- a) Die Frist zur Erlassung eines Bescheides gemäß § 24 Abs. 2 beträgt zwei Monate.
- b) 36 Abs. 3 lit. a und b, § 40 Abs. 1, § 41 und § 51b Abs. 6 lit. d Z 1 gelten mit der Maßgabe, dass die Mindestanzahl an Kindern auf Grundlage der in einer Gruppe aufgenommenen Kinder unabhängig vom tatsächlichen Besuch zu bemessen ist und Abmeldungen zwischen 1. März und 31. August 2020 unberücksichtigt bleiben.
- c) § 36 Abs. 3 lit. e gilt mit der Maßgabe, dass Entlohnungseinbußen der Kindergartenpädagoginnen bei Kurzarbeit aufgrund des Katastrophenfalles oder eines anderen öffentlichen Notstandes unberücksichtigt bleiben.
- d) § 51 Abs. 2 lit. b ist nicht anzuwenden.
- e) § 51b Abs. 6 lit. e ist nicht anzuwenden.
- f) Die Trägerin einer Kinderbildungs- oder -betreuungseinrichtung oder einer Kindertagesstätte ist ermächtigt, Geldleistungen für den Besuch abweichend von den gemäß § 14 Abs. 2 lit. e bzw. § 49 iVm § 14 Abs. 2 lit. e in der Kinderbildungs- und -betreuungsordnung genannten Beträgen teilweise nachzusehen. In diesem Fall kommen § 14 Abs. 3 und 5 sowie § 49 Abs. 2 iVm § 14 Abs. 3 und 5 nicht zur Anwendung.
20.04.2020
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