§ 51c
Sonderregelungen bei Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder
dem COVID-19-Maßnahmengesetz
Wird der Betrieb einer Kinderbildungs- oder -betreuungseinrichtung oder einer Kindertagesstätte aufgrund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eingeschränkt oder vollständig oder teilweise geschlossen, gelten für die Zeit der Maßnahme folgende abweichende Regelungen:
- a) § 36 Abs. 3 lit. a und b, § 40 Abs. 1, § 41 und § 51b Abs. 6 lit. d Z 1 gelten mit der Maßgabe, dass die Mindestanzahl an Kindern auf Grundlage der in der Gruppe aufgenommenen Kinder unabhängig vom tatsächlichen Besuch zu bemessen ist.
- b) § 51 Abs. 2 lit. b ist nicht anzuwenden.
- c) Das Stundenausmaß der Öffnungszeiten gemäß § 38 Abs. 1 oder der Betreuungszeiten gemäß § 51b Abs. 6 lit. e ist nach Maßgabe der im Normalbetrieb angebotenen Öffnungszeiten oder Betreuungszeiten zu beurteilen.
- d) Die Trägerin einer Kinderbildungs- oder -betreuungseinrichtung oder einer Kindertagesstätte ist ermächtigt, Geldleistungen für den Besuch abweichend von den gemäß § 14 Abs. 2 lit. c bzw. § 49 iVm § 14 Abs. 2 lit. e in der Kinderbildungs- und -betreuungsordnung genannten Beträgen teilweise nachzusehen. In diesem Fall kommen § 14 Abs. 3 und 5 sowie § 49 iVm § 14 Abs. 3 und 5 nicht zur Anwendung.
01.12.2020
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