§ 51a AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Erlös bei Versteigerung durch Versteigerer

§ 51a.

Der Versteigerer hat dem Finanzamt den Ausgang der Versteigerung mitzuteilen. Er hat binnen vier Wochen nach Versteigerung oder Verkauf dem Finanzamt den Erlös abzüglich seiner Kosten zu überweisen. Für spätere Zahlungen sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten.

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