Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß
§ 51.
Der Vorstand der Bundeskammer hat alljährlich bis 1. November dem Kammertag, der Kammervorstand jeder Länderkammer bis 1. Dezember der Kammervollversammlung den Jahresvoranschlag für das nächste Jahr zur Beschlußfassung und den Rechnungsabschluß für das vorhergehende Jahr zur Genehmigung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
10012369
Dokumentnummer
NOR12154948
alte Dokumentnummer
N9199433662J
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